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BFH Urteil v. - I 237/60 S BStBl 1961 III S. 445

Leitsatz

  1. Ein Rechtsmittel kann erst dann eingelegt werden, wenn der Bescheid vorliegt und der Rechtsmittelführer davon Kenntnis hatte. Die Voraussetzungen des § 246 Abs. 2 AO sind nicht erfüllt, wenn der Steuerpflichtige vor Erlaß oder vor Erlangung der Kenntnis vom Vorliegen des Bescheides Einwendungen gegen den Betriebsprüfungsbericht erhebt.

  2. Bei der Beurteilung der Frage, ob wegen eines Organisationsmangels im Bürobetrieb ein Verschulden i. S. des § 86 Satz 2 AO vorliegt, sind die für Rechtsanwälte geltenden Grundsätze auch auf die anderen in § 107 a Abs. 1 und Abs. 3 Ziff. 2  AO genannten Steuerbevollmächtigten anzuwenden.

  3. Der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs wird darin beigetreten, daß ein Fristenkontrollbuch oder eine vergleichbare Einrichtung Voraussetzung einer ordnungsmäßigen Büroorganisation zur Wahrung von Ausschlußfristen ist.

  4. Dem Bundesgerichtshof wird auch darin beigetreten, daß eine in der Fristenkontrolle notierte Frist frühestens dann gelöscht werden darf, wenn das fristgebundene Schriftstück unterzeichnet und postfertig gemacht worden ist.

Fundstelle(n):
BStBl 1961 III Seite 445
BFHE 1962 S. 491 Nr. 73
DAAAB-47457

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BFH, Urteil v. 09.05.1961 - I 237/60 S

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