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BFH Urteil v. - II 147/59 U BStBl 1962 III S. 62

Leitsatz

  1. Hat das Finanzamt dem Unternehmer einen sich auf bestimmte Beförderungen beziehenden Beförderungsteuerbescheid erteilt und will es später die festgesetzte Steuer erhöhen, weil es einen höheren Steuersatz für anwendbar hält, so kann es den Steuerunterschiedsbetrag dann nicht in einem besonderen Steuernachforderungsbescheid fordern, wenn bereits gegen den Beförderungsteuerbescheid Einspruch eingelegt ist. In diesem Fall hat es den Steuerunterschiedsbetrag in der Einspruchsentscheidung durch Änderung des erteilten Steuerbescheides zu fordern.

  2. Zum Begriff des Straßenbahnverkehrs.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BStBl 1962 III Seite 62
BFHE 1962 S. 159 Nr. 74
FAAAB-47439

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BFH, Urteil v. 29.11.1961 - II 147/59 U

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