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BFH Urteil v. - V 98/58 U BStBl 1960 III S. 149

Leitsatz

Überläßt ein Herstellungsbetrieb anderen Unternehmern Material zur Herstellung von Stahlwaren gegen einen bestimmten baren Stücklohn, wobei der anfallende Stahlschrott stillschweigend den Unternehmern verbleibt, so kann der Herstellungsbetrieb mit dem Werte des überlassenen Schrotts umsatzsteuerpflichtig sein, wenn die Höhe des vereinbarten Barlohns durch die Überlassung des Schrotts beeinflußt ist.

Fundstelle(n):
BStBl 1960 III Seite 149
BFHE 1960 S. 399 Nr. 70
OAAAB-47423

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BFH, Urteil v. 11.02.1960 - V 98/58 U

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