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BFH Urteil v. - IV 93/58 U BStBl 1960 III S. 268

Leitsatz

Ein freiberuflich tätiger Arzt, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt, muß in der Jahresschlußbilanz auch die ausstehenden Forderungen ausweisen. Dies gilt auch für solche Forderungen, die aus der Behandlung von Kassenpatienten des IV. Jahresquartals herrühren. Die Höhe dieser Außenstände ist gegebenenfalls im Schätzungswege zu ermitteln, wenn am Tage der Bilanzaufstellung eine endgültige Abrechnung noch nicht vorliegt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BStBl 1960 III Seite 268
BFHE 1961 S. 53 Nr. 71
LAAAB-47116

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BFH, Urteil v. 24.03.1960 - IV 93/58 U

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