Leistet ein Steuerpflichtiger einen Beitrag zu einer Bausparkasse in der Absicht, damit ein ausschließlich oder zu mehr als
50 v. H. betrieblichen Zwecken dienendes Gebäude zu errichten, so muß er die Einzahlung als Betriebsausgabe behandeln. Er
hat dann - anders als im Fall der Entscheidung des Senats VI 153/56 U vom (BStBl 1958 III S. 444, Slg. Bd. 67 S. 447) - kein Wahlrecht, ob er die Einzahlung als Sonderausgabe geltend machen will.
Behauptet ein Steuerpflichtiger, der mit einem von der Bausparkasse gewährten Zwischenkredit ein ausschließlich oder zu mehr
als 50 v. H. Betriebszwecken dienendes Gebäude errichtet hat, er habe die Einzahlungen in der Absicht geleistet, über die
Bausparkasse einen Wohnungsbau zu finanzieren, so muß er, wenn er den Bausparvertrag nicht normal abgewickelt hat, objektiv
nachprüfbare Tatsachen dafür darlegen, daß er den Bau des Betriebsgebäudes nicht schon bei der Einzahlung beabsichtigte. Das
gilt insbesondere, wenn die Zeitspanne zwischen der Einzahlung bei der Bausparkasse, der Gewährung des Zwischenkredits und
dem Baubeginn kurz war.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1959 III Seite 467 BFHE 1960 S. 553 Nr. 69 GAAAB-47109
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