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BFH Urteil v. - I D 1/59 U BStBl 1961 III S. 31

Leitsatz

  1. Tätigt ein Halbzeugwerk für NE-Metalle nur Umarbeitungsgeschäfte und liefert der Kunde das zu verarbeitende Metall (einschließlich Schwund) vor Beginn der Umarbeitung an, so tritt beim Umlaufmetallstock des Halbzeugwerkes keine Gewinnrealisierung ein. Es sind lediglich Metalle des Halbzeugwerkes mit Metallen des Kunden vermischt worden.

  2. Gewinnrealisierung ist auch dann beim Umarbeitungsgeschäft nicht gegeben, wenn das Halbzeugwerk mit eigenen Metallen vorleistet und der Kunde das verarbeitete Metall (einschließlich Schwund) nach der Umarbeitung ersetzt. Der Senat hält an den Grundsätzen seiner Entscheidung I 4/52 U vom (BStBl 1952 III S. 208, Slg. Bd. 56 S. 536) fest.

  3. Wird beim Umarbeitungsgeschäft der Schwund des. Umlaufmetallstockes vom Halbzeugwerk durch Zukauf ersetzt und dem Kunden in dem Preis für die Umarbeitung berechnet, so tritt insoweit Gewinnrealisierung ein.

  4. Beim Vollpreisgeschäft kann der hierauf entfallende Umlaufmetallstock nicht getrennt vom Deckungsmetall behandelt werden. Die Vermischung dieser Metalle mit eigenen zugekauften Metallen des Halbzeugwerkes führt zur Durchschnittsbewertung der gesamten Metallvorräte (Deckungsmetall und Umlaufmetallstock) nach den allgemein für Vorräte geltenden Grundsätzen.

  5. Tätigt ein Halbzeugwerk sowohl Umarbeitungsgeschäfte als auch Vollpreisgeschäfte, so kann es den buchmäßig auf das Umarbeitungsgeschäft entfallenden Teil des Umlaufmetallstockes nach den unter Ziff. 1 und 2 ausgesprochenen Grundsätzen behandeln.

  6. Den Halbzeugwerken steht für das Metall des Umlaufmetallstockes, der buchmäßig auf das Vollpreisgeschäft entfällt, die Vergünstigung der Rücklage für Preissteigerung ( § 74 EStDV 1958) zu.

Fundstelle(n):
BStBl 1961 III Seite 31
BFHE 1961 S. 78 Nr. 72
BAAAB-47073

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BFH, Urteil v. 26.08.1960 - I D 1/59 U

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