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BFH Urteil v. - VI 289/58 U BStBl 1959 III S. 409

Leitsatz

  1. Die Vorschrift des § 32a EStG 1957 verstößt nicht dadurch gegen das Grundgesetz, daß sie bei getrennter Veranlagung ( § 26a EStG 1957) auch über 55 Jahre alter Ehegatten die Anwendung der Steuerklasse I anordnet.

  2. Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, daß der Altersfreibetrag bei getrennter Veranlagung ( § 26a EStG 1957) jedem über 70 Jahre alten Ehegatten nur mit 360 DM gewährt wird ( § 32c Satz 3 EStG 1957).

Fundstelle(n):
BStBl 1959 III Seite 409
BFHE 1960 S. 398 Nr. 69
SAAAB-47024

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BFH, Urteil v. 21.08.1959 - VI 289/58 U

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