Die vom Organträger an die Minderheitsgesellschafter des Organs auf Grund des Vertrages über die "Dividendengarantie" gezahlten
Beträge sind Betriebsausgaben des Organträgers.
Die Beträge erhöhen den Gewinn des Organs oder mindern seinen Verlust.
An der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs, daß Organgesellschaften mit Ergebnisabführungsvereinbarungen subjektiv steuerpflichtig
bleiben, hält der Senat fest. Sie sind mit dem nach den Grundsätzen des Einkommensteuer- und des Körperschaftsteuerrechts
zu ermittelnden Einkommen zur Körperschaftsteuer heranzuziehen. Die sogenannte Betriebsstättentheorie, wie sie das Gewerbesteuerrecht
in § 2 Abs. 2 Ziff. 2 des Gewerbesteuergesetzes kennt, lehnt der Senat für das Körperschaftsteuerrecht auch bei Organgesellschaften
mit Ergebnisabführungsvereinbarungen ab.
Es ist ohne Bedeutung, ob die Minderheitsgesellschafter einen eigenen Rechtsanspruch gegen den Organträger erwerben oder
ob der Rechtsanspruch hinsichtlich der Dividendengarantie dem Organ zusteht.
Die garantierte Dividende beruht auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage, und zwar auch dann, wenn sie nach einem festen Vomhundertsatz
des Nennbetrages der Beteiligung bemessen und unabhängig davon gezahlt wird, ob der Organträger oder das Organ einen Gewinn
erzielt hat. Es ist auch ohne Bedeutung, ob die garantierte Dividende nach der Höhe des Gewinnes des beherrschenden Unternehmens
(des Organträgers) oder des Organs bemessen und nur gezahlt wird, wenn das beherrschende Unternehmen oder das Organ einen
Gewinn erzielt hat.
Desgleichen ist es ohne Bedeutung, ob eine bestimmte Mindestverzinsung garantiert wird.
Die garantierte Dividende ist eine Auswirkung des Gesellschaftsrechtes und kann steuerlich nicht als eine Rente im Sinne des
§ 22 des Einkommensteuergesetzes für die Uberlassung von Gesellschaftsrechten behandelt werden. Es können für diese Frage keinerlei Folgerungen aus den Variationen
in der Gestaltung der Bemessungsgrundlage für die Zahlung der Beträge an die Minderheitsgesellschafter gezogen werden.
Es ist steuerlich ohne Bedeutung, wenn die garantierten Dividenden auf Anweisung des beherrschenden Unternehmens von dem
Organ gezahlt werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1957 III Seite 139 BFHE 1957 S. 368 Nr. 64 IAAAB-46197
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