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BFH Urteil v. - IV 87/55 U BStBl 1956 III S. 235

Leitsatz

  1. Für Berichtigungsposten wegen bisher bei einer Besteuerung nach § 4 Abs. 3 EStG nicht erfaßter Vorgänge im Übergangsjahr zur Besteuerung nach § 4 Abs. 1 EStG ist dann keine Grundlage gegeben, wenn der Gewinn des Vorjahres griffweise geschätzt worden ist.

  2. Ergibt die Eröffnungsbilanz der vom Steuerpflichtigen angelegten Buchführung, daß die Schätzung des Vorjahres nicht stimmen kann, so besteht die Möglichkeit einer Berichtigungsveranlagung nach § 222 Abs. 1 Ziff. 1  AO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BStBl 1956 III Seite 235
BFHE 1957 S. 97 Nr. 63
XAAAB-46007

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BFH, Urteil v. 08.03.1956 - IV 87/55 U

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