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BFH Urteil v. - IV 277/54 U BStBl 1956 III S. 112

Leitsatz

Wirken Musiker im Rahmen einer von Fall zu Fall zusammengestellten Kapelle bei Darbietungen unterhaltender Art (einschließlich Tanzmusik) im Rundfunk und für Schallplattenaufnahmen mit, so üben sie im allgemeinen eine selbständige (künstlerische), nicht eine gewerbliche Tätigkeit aus.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BStBl 1956 III Seite 112
BFHE 1956 S. 302 Nr. 62
QAAAB-45905

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BFH, Urteil v. 03.11.1955 - IV 277/54 U

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