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BFH Urteil v. - IV 356/51 U BStBl 1952 III S. 122

Leitsatz

Haften einer Buchführung, die die für die kaufmännische Buchführung erforderlichen Bücher führt, Mängel formeller oder sachlicher Natur an, ohne daß diese Mängel zur Verwerfung und Schätzung des Gewinnes - gegebenenfalls unter Verwertung der Buchführungsunterlagen - führen, wird also das Buchführungsergebnis der Gewinnermittlung bei der Veranlagung zugrunde gelegt, so kann ihr die Ordnungsmäßigkeit auch nicht für die Vergünstigung des nicht entnommenen Gewinnes nach § 10 Absatz 1 Ziffer 3  EStG 1948 abgesprochen werden.

Fundstelle(n):
BStBl 1952 III Seite 122
BFHE 1953 S. 310 Nr. 56
JAAAB-45219

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BFH, Urteil v. 27.03.1952 - IV 356/51 U

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