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BFH Urteil v. - II 21/51 S BStBl 1951 III S. 154

Leitsatz

Bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer für einen Grundstückstauschvertrag ist als Wert des Grundstückes, das jeweils die Gegenleistung für das erworbene Grundstück bildet, der gemeine Wert anzusetzen.

Fundstelle(n):
BStBl 1951 III Seite 154
BFHE 1952 S. 390 Nr. 55
TAAAB-45191

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BFH, Urteil v. 02.07.1951 - II 21/51 S

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