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BFH Urteil v. - III 192/52 U BStBl 1953 III S. 59

Leitsatz

Bei der Besteuerung der Abfindung für einen Erbverzicht nach § 3 Abs. 1 Ziff. 5  ErbStG kann der Wert des Erbverzichts von der Abfindung nicht abgezogen werden. Wird die Abfindung nicht von dem (künftigen) Erblasser, sondern von einem Dritten gewährt, so bestimmt sich die Steuerklasse nach dem Verhältnis des Verzichtenden zu dem Abfindenden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BStBl 1953 III Seite 59
BFHE 1954 S. 150 Nr. 57
ZAAAB-45176

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BFH, Urteil v. 16.01.1953 - III 192/52 U

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