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BFH Urteil v. - III 216/51 S BStBl 1953 III S. 54

Leitsatz

  1. Der Gesamthafenbetrieb eines Seehafens und die Gesamthafenbetriebsgesellschaft mbH bilden für die Vermögensteuer keinen einheitlichen Steuergegenstand im Sinne des § 1 der Kartellsteuerverordnung.

  2. Das in einer Kartellsteuersache ergangene Urteil des Reichsfinanzhofs III 308/38 vom (Slg. Bd. 49 S. 74) ist auf das Verhältnis Gesamthafenbetrieb Gesamthafenbetriebsgesellschaft mbH nicht anwendbar.

  3. Ein Einheitswertbescheid, in dem ein Grundstück einem nicht existierenden Eigentümer zugerechnet wird, ist insoweit gegenstandslos.

Fundstelle(n):
BStBl 1953 III Seite 54
BFHE 1954 S. 135 Nr. 57
JAAAB-45138

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BFH, Urteil v. 19.12.1952 - III 216/51 S

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