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Umsatzsteuerpflicht der Grundstücksentnahme?
Auffassung des BMF widerspricht der 6. EG-Richtlinie
Das BMF hat auf das Seeling-Urteil des EuGH u. a. mit Schreiben v. reagiert, demzufolge die Entnahme von Grundstücken und Gebäuden nicht mehr umsatzsteuerfrei sein soll. Diese neuen Grundsätze sollen nicht nur für die sog. Seeling-Fälle gelten, sondern für sämtliche Entnahmen von Grundstücken und Gebäuden, die ab dem angeschafft oder hergestellt wurden. Die Auffassung des BMF widerspricht nach herrschender Meinung den Vorgaben der 6. EG-Richtlinie, so dass der EuGH zu entscheiden haben wird. Für den Fall, dass der EuGH die Auffassung des BMF wider Erwarten teilen sollte, zeigt der folgende Beitrag Ausweichgestaltungen auf.
I. Das Seeling-Urteil des EuGH: Private Wohnungsverwendung ist steuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe
Der , Seeling (BStBl 2004 II S. 378; s. dazu Zugmaier, DStR 2003 S. 876) festgestellt, dass bei einem gemischt genutzten Grundstück die private Nutzung eines Teils dieses Grundstücks als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist. Damit geht einher, dass die mit diesem Gebäudeteil im Zusammenhang stehenden Vorsteuerbeträge zum Abzug gebracht werden können.
Dies widersprach der bis dahin g...