BFH Beschluss v. - VIII B 93/03

Disagio als Vorauszahlung eines Teils der Zinsen; Umfang der Tatbestandsberichtigung; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

Gesetze: EStG § 5; FGO § 108, § 115 Abs. 2 Nr. 1

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Die Divergenz ist nicht schlüssig dargelegt.

a) Das Finanzgericht (FG) hat keinen vom (Entscheidungen der Finanzgerichte —EFG— 2003, 379) abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Es ist davon ausgegangen, dass das Disagio (Bearbeitungsgebühr, Risikoprämie) vereinbarungsgemäß für das Recht auf außerplanmäßige Tilgung während der gesamten Darlehenslaufzeit einbehalten wurde. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hätten, wenn dieser Sachverhalt aus ihrer Sicht nicht zutreffend festgestellt sein sollte, eine Tatbestandsberichtigung nach § 108 FGO beantragen müssen (§ 108 Abs. 1 FGO und dazu u.a. , BFH/NV 2000, 1105, zu 6. der Gründe). Das gilt auch für solche Tatsachen, die in den Entscheidungsgründen des Urteils mitgeteilt werden und entscheidungserheblich sind (vgl. u.a. , BFH/NV 1995, 1063, m.w.N.; Gräber/ von Groll, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 108 Rz. 2).

b) Ein schlüssiger Vortrag zur Abweichung des finanzgerichtlichen Urteils vom (BFHE 185, 388, BStBl II 1998, 381) liegt schon deshalb nicht vor, weil es keinen vergleichbaren Sachverhalt betrifft (zu dieser Voraussetzung vgl. u.a. , BFH/NV 2002, 1275). Der BFH kam in diesem Fall wegen der speziellen Ausgestaltung von Bausparverhältnissen mit Ansparphase und späterer Kreditgewährung zu dem Ergebnis, dass die Abschlussgebühren der Bausparer keine zeitbezogene, sondern eine gegenständliche Leistung für den eigentlichen Vertragsabschluss darstellten. Dagegen ist das Disagio Teil des der Kreditgewährung konkret zuzuordnenden Gesamtentgelts. Davon gehen auch die von den Klägern nicht näher benannten Urteile zum „echten Disagio” aus.

2. Auch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht schlüssig dargelegt.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH führt die bloße Behauptung, eine Norm (hier: § 4 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 und später des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002) sei verfassungswidrig, nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, sofern diese nicht offenkundig ist. Vielmehr ist für die Darlegung eine substantiierte, an den Vorgaben des Grundgesetzes sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts orientierte rechtliche Auseinandersetzung erforderlich (vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom II B 82/96, BFH/NV 1997, 254; vom VI B 224/99, BFH/NV 2001, 1138; vom XI B 154/00, BFH/NV 2002, 203). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Der Hinweis darauf, dass im Fall des beim BFH anhängigen Verfahrens IV R 2/02 die Revision vom FG zugelassen worden sei, reicht zur schlüssigen Darstellung eines Zulassungsgrundes nicht aus. Die Kläger hätten sich zudem mit dem (BFHE 194, 135, BStBl II 2001, 282) auseinander setzen müssen, aus dem sich ergibt, dass die Verfassungsfragen nur entscheidungserheblich sind, wenn den Klägern ein Rechtsanspruch auf Zustimmung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG a.F. zugestanden hätte (so jetzt auch , BFHE 206, 21, BStBl II 2004, 728); die Kläger haben dazu jedoch nichts vorgetragen.

b) Der BFH hat zu der Frage, ob die bei Auszahlung eines Darlehens einbehaltenen Bearbeitungsgebühren und ähnliche laufzeitabhängige Aufwendungen sofort abziehbarer Aufwand sind, bereits Stellung genommen (vgl. u.a. , BFHE 124, 320, BStBl II 1978, 262, für die Zahlung von Verwaltungsgebühren an den Darlehensgeber und von Bearbeitungsgebühren an einen Bürgen; vom X R 69/96, BFHE 190, 185, BStBl II 2000, 259, allgemein für den Abzug eines Disagios, m.w.N.; vom X R 144/96, BFHE 190, 210, BStBl II 2000, 263, für eine einmalige Zinsbegrenzungsprämie ohne Erstattungspflicht bei vorzeitiger Kündigung des Darlehens). Die Kläger hätten sich mit dieser Rechtsprechung und der zu diesem Problemkreis einschlägigen Literatur auseinander setzen müssen (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. , BFH/NV 1998, 451, m.w.N.) und insbesondere Gesichtspunkte dafür vortragen müssen, weshalb die im Streitfall gezahlte Risikoprämie für das Recht zur außerplanmäßigen Kündigung des Darlehensvertrages nicht nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zu beurteilen ist, obwohl sich dieses Risiko über die gesamte Laufzeit des Darlehens erstreckt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2005 S. 894
BFH/NV 2005 S. 894 Nr. 6
XAAAB-44828