Teil II: Wirtschaftlichkeitsberechnung
Vierter Abschnitt: Laufende Aufwendungen und Erträge
§ 25 Abschreibung
(1) 1Abschreibung ist der auf jedes Jahr der Nutzung fallende Anteil der verbrauchsbedingten Wertminderung der Gebäude, Anlagen und Einrichtungen. 2 Die Abschreibung ist nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer zu errechnen.
(2) Die Abschreibung soll bei Gebäuden 1 vom Hundert der Baukosten, bei Erbbaurechten 1 vom Hundert der Gesamtkosten nicht übersteigen, sofern nicht besondere Umstände eine Überschreitung rechtfertigen.
(3) Als besondere Abschreibung für Anlagen und Einrichtungen dürfen zusätzlich angesetzt werden von den in der Wirtschaftlichkeitsberechnung enthaltenen Kosten
der Öfen und Herde3 vom Hundert,
der Einbaumöbel 3 vom Hundert,
der Anlagen und der Geräte zur Versorgung mit Warmwasser, sofern sie nicht mit einer Sammelheizung verbunden sind, 4 vom Hundert,
der Sammelheizung einschließlich einer damit verbundenen Anlage zur Versorgung mit Warmwasser3 vom Hundert,
der Hausanlage bei eigenständig gewerblicher Lieferung von Wärme0,5 vom Hundert
und einer damit verbundenen Anlage zur Versorgung mit Warmwasser4 vom Hundert,
des Aufzugs 2 vom Hundert,
der Gemeinschaftsantenne9 vom Hundert,
der maschinellen Wascheinrichtung9 vom Hundert.
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TAAAB-44504