Versorgungskasse der Konferenzdolmetscher in der Rechtsform einer Genossenschaft nach Schweizer Recht (D.Q.J.D.)
Leitsatz
1) Die Anteile an der D.Q.J.D. sind ausländische Investmentanteile i.S. von § 1 Abs. 1 AuslInvestmG.
2) Hinsichtlich der laufenden Erträge gehen die steuerrechtlichen Regelungen des AuslInvestmG den Regelungen des EStG als
leges speciales vor.
3) Eine Rückgabe i.S. von § 18 Abs. 3 Satz 4 AuslInvestmG ist jede Beendigung der Zugehörigkeit zur bzw. Beteiligung an der
ausländischen Investmentgesellschaft gegen Entgelt, z.B. durch Einlösung des Anteilsscheins.