Einfuhr und Abfertigung einer Teillieferung aus dem Drittland, die dann im Inland bei einer Tochterfirma ergänzt und an den
inländischen Abnehmer geliefert wird
Zoll Einfuhrumsatzsteuer
Leitsatz
1. Eine unzulässige Kabotagebeförderung liegt vor, wenn ein im Drittland ansässiger Unternehmer einen Teil der Lieferung für
einen im Inland ansässigen Empfänger im Drittland auflädt und beim Grenzübertritt zum freien Verkehr abfertigt, anschließend
bei einer inländischen Tochterfirma fehlende Bestellmengen zulädt und sodann die gesamte Ladung an den inländischen Abnehmer
ausliefert. Der vorliegende Verstoß gegen die Pflichten aus der vorübergehenden Verwendung trifft Anhänger und Zugmaschine,
da ohne die Zugmaschine ein Transport nicht hätte stattfinden können.
2. Abgabenschuldner ist derjenige, auf dessen Namen die verwendeten Fahrzeuge im Drittland amtlich zugelassen sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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