BFH Beschluss v. - VII B 301/04

Keine Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung durch das FG

Gesetze: GKG §§ 68, 66

Instanzenzug:

Gründe

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Erinnerungsführers und Beschwerdeführers (Erinnerungsführer) auf Zulassung zum mündlichen Teil der Steuerberaterprüfung ab. Die Kostenstelle des FG setzte die zu entrichtenden Gerichtsgebühren auf der Grundlage eines Streitwerts von 25 000 € an. Dagegen wandte sich der Erinnerungsführer mit seiner Erinnerung. Das FG setzte daraufhin den Streitwert mit Beschluss vom auf 25 000 € fest.

Hiergegen legte der Erinnerungsführer Beschwerde ein.

Die Beschwerde ist nicht statthaft und deshalb durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 132, § 155 der Finanzgerichtsordnung —FGO— i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung).

Gegen die Festsetzung des Streitwerts durch das FG findet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG), das im Streitfall in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom (BGBl I, 718) anzuwenden ist, weil das Rechtsmittel nach dem eingelegt worden ist (§ 72 Nr. 1 GKG), die Beschwerde an den Bundesfinanzhof (BFH), einen obersten Gerichtshof des Bundes, nicht statt.

Eine Gebührenfreiheit nach § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG besteht bei einer nicht statthaften Beschwerde nicht (vgl. , BFH/NV 1996, 166).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
PAAAB-43957