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Arbeitsförderung | Keine Einkommensanrechnung beim Arbeitslosengeld II bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft
Das SGB II (Hartz VI) sieht im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft gegenseitige Unterhaltspflichten und damit verbundene Leistungseinschränkungen für die nichteheliche Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau vor. Für die gleichartige Lebensgemeinschaft zweier Homosexueller sind entsprechende Leistungskürzungen nicht vorgesehen. Dies stellt einen verfassungsrechtlich unzulässigen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG dar, denn heterosexuelle Paare werden durch die Regelungen des SGB II gegenüber homosexuellen Paaren benachteiligt. Unabhängig davon reicht das bloße Zusammenleben eines Mannes und einer Frau in einer gemeinsamen Wohnung zur Annahme einer Bedarfsgemeinschaft i. S. des SGB II nicht aus und rechtfertigt daher noch keine gegenseitige Anrechnung von Einkommen (