Persönliche Beziehung als Grundlage gemeinsamen Wohnens in zwei abgeschlossenen Wohnungen
Gesetze: EStG § 21
Instanzenzug:
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet und deshalb nach § 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss zurückzuweisen. Der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. FGO liegt nicht vor. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Streitfall.
§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ermöglicht die Revisionszulassung in Fällen, in denen über den Einzelfall hinaus ein allgemeines Interesse an einer korrigierenden Entscheidung des Revisionsgerichts besteht, weil z.B. die Auslegung revisiblen Rechts durch die Vorinstanz fehlerhaft ist und der unterlaufene Fehler von erheblichem Gewicht und geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu schädigen (vgl. BTDrucks 14/4061, S. 9; ständige Rechtsprechung, vgl. , BFH/NV 2002, 802, m.w.N.; Lange, Neue Juristische Wochenschrift 2001, 1098, m.w.N.).
Im Streitfall ist die Vorentscheidung schon nicht rechtsfehlerhaft. Das Finanzgericht (FG) ist auf Grund einer umfangreichen Tatsachenwürdigung und Beweisaufnahme zu dem auch den BFH nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Ergebnis gelangt, der Kläger habe mit seiner Mieterin in nichtehelicher Lebens- und Haushaltsgemeinschaft das ganze Haus selbst bewohnt (vgl. dazu das , BFHE 180, 74, BStBl II 1996, 359). In einem derartigen Fall durfte das FG im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. , BFH/NV 2004, 38, m.w.N.) in der persönlichen Beziehung der Partner statt im Mietvertrag die Grundlage des gemeinsamen Wohnens sehen, und zwar unbeschadet des Umstandes, dass die Partner zwei abgeschlossene Wohnungen bewohnen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2005 S. 703
BFH/NV 2005 S. 703 Nr. 5
TAAAB-43691