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FG München Beschluss v. - 14 K 2944/04 EFG 2005 S. 649

Gesetze: EWGRL 388/77 Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. cEWGRL 388/77 Art. 6 Abs. 2 Buchst. aUStG 2003 § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2UStG 2003 § 3 Abs. 9a Nr. 1UStG 2003 § 15aEStG § 7 Abs. 4 Nr. 2EGVtr Art. 234

Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage der privaten Nutzung eines insgesamt dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes, EuGH-Vorlage

Umsatzsteuer-Voranmeldung 12/03, 01/04, 02/04, 03/04

Leitsatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Wie ist der Begriff „Betrag der Ausgaben” in Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG auszulegen? Umfasst der Betrag der Ausgaben für die privat genutzte Wohnung in einem dem Unternehmen insgesamt zugeordneten Gebäude (neben den laufenden Aufwendungen) auch entsprechend den jeweiligen innerstaatlichen Regelungen die jährlichen Abschreibungen für Abnutzung von Gebäuden und/oder den in Anlehnung an den jeweiligen innerstaatlichen Vorsteuerabzugs-Berichtigungszeitraum berechneten jährlichen Anteil der Anschaffungs- und Herstellungskosten, die zum Mehrwertsteuerabzug berechtigt haben?

Fundstelle(n):
DStR 2005 S. 420 Nr. 10
DStRE 2005 S. 349 Nr. 6
EFG 2005 S. 649
EFG 2005 S. 649 Nr. 8
INF 2005 S. 251 Nr. 7
KFR 2005 S. 357 Nr. 9
KÖSDI 2005 S. 14588 Nr. 4
UAAAB-43643

Preis:
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Nutzungsdauer:
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FG München, Beschluss v. 01.02.2005 - 14 K 2944/04

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