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FG München Urteil v. - 1 K 1236/04 EFG 2005 S. 599

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 1EStG § 12 Nr. 1 S. 2

Werbungskostenabzug bei Teilnahme einer bei einer Steuerberatungsgesellschaft angestellten Betriebswirtin an u.a. der Konfliktbewältigung und Kommunikationstechnik dienenden NLP-Seminaren

Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Kommunikationsseminare

Einkommensteuer 2002

Leitsatz

1. Nimmt eine bei einer Steuerberatungsgesellschaft angestellte Betriebswirtin an Seminaren zur Ausbildung als „NLP-Practitioner” (Neuro-Linguistisches Programmieren) teil, die unter anderem Wissen um das Wesen von Kommunikation und Konflikten sowie Erklärungsmodelle und Handlungsempfehlungen vermitteln, so darf sie die Aufwendungen trotz der berufsfördernden Aspekte der NLP-Kurse wegen einer nicht unerheblichen privaten Mitveranlassung nicht als Werbungskosten abziehen. Das gilt umso mehr, wenn kein homogener Teilnehmerkreis gegeben ist.

2. Eine Bescheinigung des Arbeitgebers, dass die Teilnahme an Kommunikationskursen mit der Klägerin vereinbart worden sei, kann vor dem Hintergrund, dass er sich nicht an den Kosten der Seminare beteiligt hat und die Betriebswirtin auch nicht faktisch zur Teilnahme an den Kursen verpflichtet war, keine nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung der Kurse begründen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 599
EFG 2005 S. 599 Nr. 8
INF 2005 S. 246 Nr. 7
BAAAB-43632

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FG München, Urteil v. 20.10.2004 - 1 K 1236/04

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