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FG Köln Urteil v. - 14 K 459/02 EFG 2005 S. 756

Gesetze: EStG § 41c Abs 3AO 1977 § 167StPO § 153a EStG § 8 Abs 1

Arbeitnehmer:

Lohnsteuerpflicht aus einer übernommenen Geldbuße nach § 153a StPO

Leitsatz

1) Bei einer sachverhaltsbezogenen Lohnsteuernachforderung vom Arbeitgeber setzt der Erlass eines Lohnsteuerbescheids nach § 167 AO 1977 voraus, dass eine Entrichtungsschuld des Arbeitgebers noch besteht. Dies ist nach Abschluss des Lohnsteuerabzugsverfahrens durch Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung jedoch nicht mehr der Fall.

2) Die Übernahme der Bezahlung einer Geldauflage gegen den Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber stellt Arbeitslohn dar, wenn der Arbeitnehmer bei Begehung der Tat zum Vorteil des Arbeitgebers gehandelt hat.

3) Die Bezahlung einer Geldbuße durch den Arbeitgeber kann nicht in dessen überwiegend eigenem Interesse angesehen werden. Eine Aufteilung der als Arbeitslohn angesehenen Leistung in einen überwiegend im Arbeitgeberinteresse geleisteten Betrag und Arbeitslohn kommt grundsätzlich nicht in Betracht.

Fundstelle(n):
DStRE 2006 S. 203 Nr. 4
EFG 2005 S. 756
INF 2005 S. 245 Nr. 7
GAAAB-43626

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FG Köln, Urteil v. 10.11.2004 - 14 K 459/02

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