1.) Wird ein Beteiligungsverlust bei der Einkommensteuerfestsetzung ohne zugrunde liegenden Grundlagenbescheid und ohne Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 AO anerkannt und ein nachfolgender Grundlagenbescheid wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist im Erlaßzeitpunkt aufgehoben, sind die aus dem aufgehobenen Grundlagenbescheid gezogenen Rechtsfolgen im Einkommensteuerbescheid gemäß § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO rückgängig zu machen. Eine Überprüfungs- und Änderungsbefugnis steht dem Finanzamt dabei nur innerhalb der für den Einkommensteuerbescheid geltenden Festsetzungsverjährung zu.