Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer tatsächlichen Verständigung
Leitsatz
1. Eine tatsächliche Verständigung ist zulässig, wenn sich die Beteiligten über Sachverhaltsfragen verständigen.
2. Eine solche Verständigung wirkt über das konkrete finanzgerichtliche Verfahren hinaus. Es unterliegt danach nicht mehr den Möglichkeiten des Gerichts, den Sachverhalt aufzuklären.
3. Ausnahmen von der Bindungswirkung bestehen insbesondere, wenn ein Beteiligter nicht prozessfähig gewesen ist, durch unzulässige Einwirkung zur Verständigung gezwungen wurde oder die Verständigung ein offensichtlich unzutreffendes Ergebnis bewirkt.
4. Eine Anfechtung wegen Irrtums ist nicht zulässig, denn die Beteiligten tragen ein gewisses Maß an Unsicherheit.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): TAAAB-43613
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 08.12.2004 - II 123/04
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