Abzugsbetrag nach § 10e EStG bei Wegfall der
Zusammenveranlagungsvoraussetzungen und entgeltlicher Übernahme des
Miteigentumsanteils des ausgezogenen Ehegatten durch den anderen Ehegatten
Einkommensteuer 1999
Abzugsbetrag nach §
10e EStG nach Wegfall der Voraussetzungen für die
Zusammenveranlagung
Leitsatz
1. Die Ausnahmeregelung des § 10e Abs. 5 S. 3, 2. Halbsatz EStG
begünstigt jede Art von „Erwerb” eines Miteigentumsanteils
an dem geförderten Objekt zwischen den Ehegatten und unterscheidet nicht
zwischen entgeltlichem und unentgeltlichem Erwerb. Auch dann, wenn ein
Miteigentumsanteil eines Ehegatten von dem anderen Ehegatten unentgeltlich oder
zu einem Betrag erworben wurde, der unterhalb der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten liegt, kann der erwerbende Ehegatte die bisherigen
Abzugsbeträge geltend machen.
2. Umgekehrt kann der Ehegatte, der den Miteigentumsanteil zu einem
Preis erwirbt, der über den ursprünglichen Anschaffungs- oder
Herstellungskosten dieses Miteigentumsanteils liegt, auch nur die
„Abzugsbeträge in der bisherigen Höhe abziehen” (hier:
kein Abzug von nachträglichen Anschaffungskosten i.S. von § 10e Abs.
3 S. 2 EStG in Höhe des Betrages, um den die Ausgleichszahlung des
erwerbenden Ehegatten die originären Anschaffungskosten für den jetzt
übernommenen Miteigentumsanteil übersteigt).
Fundstelle(n): RAAAB-43430
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Sächsisches FG, Urteil v. 11.05.2004 - 1 K 2372/01
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