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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 5 K 2526/02

Gesetze: HGB § 89b Abs. 1, HGB § 89b Abs. 3, HGB § 89b Abs. 3 Nr. 3, GewStG § 7, EStG § 15

Ansatz eines Handelsvertreter-Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB im Rahmen der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages

Leitsatz

Es ist zweifelhaft, ob das zeitliche Moment in § 89b Abs. 3 Nr. 3, 2. Halbsatz HGB zu berücksichtigen ist, weil die zugrunde liegende EG-Harmonisierungs-Richtlinie eine solche Einschränkung nicht enthält.

Davon angesehen ist jedenfalls eine einschränkende Auslegung dieses zeitlichen Moments notwendig: Nur der von vorneherein - z.B. durch AGB - vereinbarte Ausschluss des Ausgleichsanspruchs löst die nicht die Rechtsfolge des § 89b Abs. 3 HGB aus; anders bei Verzicht oder Abtretung im zeitlichen Zusammenhang mit dem Eintritt eines Dritten.

Handelt der ausscheidende Handelsvertreter mit dem erwerbenden Dritten einen Ausgleichsanspruch frei aushandelt, kann er im gerichtlichen Verfahren mit dem Einwand, der Ausgleichsanspruch sei "richtigerweise" deutlich niedriger, nicht mehr gehört werden.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DStRE 2005 S. 1083 Nr. 18
IAAAB-43420

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 15.11.2004 - 5 K 2526/02

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