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BFH Beschluss v. - V R 76/96

Tatbestand

1. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer GmbH in Liquidation, gegen die Umsatzsteuerbescheide 1990 und 1991 durch Gerichtsbescheid vom 11. Oktober 1995 ab. Es legte dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin die Kosten des Verfahrens auf, weil dieser als vollmachtloser Vertreter Klage erhoben und keine schriftliche Vollmacht nachgereicht hatte. Antrag auf mündliche Verhandlung stellte die Klägerin nicht.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 1111
YAAAB-43244

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BFH, Beschluss v. 13.02.1998 - V R 76/96 -nv-

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