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BFH Beschluss v. - VIII R 55/88

Tatbestand

Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde vom Vorsitzenden des Senats durch Schreiben vom 19.Oktober 1988, zugestellt am 25.Oktober 1988, darauf hingewiesen, daß die --bereits einmal verlängerte-- Revisionsbegründungsfrist am 10.Oktober 1988 abgelaufen sei. Mit Schreiben vom 7.November 1988, eingegangen beim Bundesfinanzhof (BFH) am 8.November 1988, begründete der Prozeßbevollmächtigte die Revision und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zu den Umständen, die zur Fristversäumnis geführt hatten, trug er u.a. vor:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 248
BFH/NV 1990 S. 248 Nr. 4
QAAAB-43183

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BFH, Beschluss v. 13.07.1989 - VIII R 55/88 -nv-

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