FinMin Schleswig-Holstein - S 2241 - 279

Ertragsteuerliche Behandlung von Venture Capital und Private Equity Fonds

Bezug: BStBl 2004 I S. 40

Ergänzend zum o.a. BMF-Schreiben ist zu beachten:

1. Haltedauer

(Tz. 14 des o.a. BMF-Schreibens)

  • Für die Ermittlung der „gewogenen durchschnittlichen Haltedauer, bezogen auf das gesamte Beteiligungskapital” ist ausschließlich auf das Nominalkapital der jeweiligen Beteiligung abzustellen. Auf die detaillierte Entwicklung des Beteiligungskapitals unter Einbeziehung von Kapitalrücklagen, Gewinnmehrungen usw. kommt es daher nicht an. Der Begriff des „gesamten Beteiligungskapitals” ist im formalen Sinn zu verstehen. Darlehen, Mantel- und Optionsschuldverschreibungen, typische stille Gesellschaften und Anteilsoptionen gehören nicht zum Beteiligungskapital in diesem Sinne, selbst wenn sie in einer Krise Eigenkapital ersetzenden Charakter hätten.

  • Soweit von Wagniskapitalgesellschaften den einzelnen Portfolio-Gesellschaften über mehrere Finanzierungsrunden verteilt Kapital zur Verfügung gestellt wird, ist für die Berechnung der Haltedauer vom kumulierten Kapital ohne Berücksichtigung der einzelnen Zahlungszeitpunkte auszugehen. Als Beginn der Haltedauer ist auch bei mehreren Beteiligungserwerben aufgrund aufeinander folgender Finanzierungsrunden insgesamt vom Zeitpunkt des ersten Beteiligungserwerbes auszugehen. Für die Frage des Endes der Haltedauer ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem der Fonds seine Beteiligung im Wesentlichen veräußert hat. Hiervon ist auszugehen, wenn der Fonds mehr als 90 v.H. der gesamten erworbenen Anteile an einer Portfolio-Gesellschaft veräußert oder übertragen hat.

2. Unschädliche Wahrnehmung von Aufsichtsratsfunktionen

(Tz. 16 des o.a. BMF-Schreibens)

Die Unschädliche „Wahrnehmung von Aufsichtsratsfunktionen in den gesellschaftsrechtlichen Gremien der Portfolio-Gesellschaften” bestimmt sich unabhängig von der Rechtsform und der Ansässigkeit der Portfolio-Gesellschaften nach dem gesetzlichen Leitbild des Aufsichtsrats einer deutschen Aktiengesellschaft. Folglich werden die Grundsätze, die für den Aufsichtsrat einer deutschen Aktiengesellschaft gelten, auf andere Gesellschaftsformen (z.B. GmbH) und ausländische Portfolio-Gesellschaften übertragen.

Die Mitgliedschaft in einem Gremium einer ausländischen Portfolio-Gesellschaft mit geschäftsleitender Funktion, dessen Zuständigkeiten und Kompetenzen die eines Aufsichtsrats nach deutschem Aktienrecht überschreiten, ist im Sinne der Tz. 16 des o.a. BMF-Schreibens auch dann als schädliches unternehmerisches Tätigwerden zu werten, wenn eine nach dem maßgeblichen ausländischen Recht wirksame Beschränkung des Tätigkeitsumfangs des Fondsvertreters im besagten geschäftsleitenden Gremium nicht möglich oder zulässig ist. Das Vorliegen und die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung ist vom Fonds auf Verlangen dem Finanzamt gegenüber nachzuweisen.

3. Anwendungszeitpunkt/Übergangsregelung

(Tz. 26 des o.a. BMF-Schreibens)

Die Voraussetzungen der Übergangs/Vertrauensschutzregelung liegen nicht vor, wenn ein Wagniskapitalfonds durch die Verlegung des Sitzes der Fondsverwaltung in ein anderes Bundesland (mit einer für den Fonds konkret feststellbaren günstigeren Verwaltungspraxis) in den Genuss der Übergangsregelung kommen würde, während die Voraussetzungen für die Anwendung der Übergangsregelung im bisherigen Sitzland nicht gegeben waren.

FinMin Schleswig-Holstein v. - S 2241 - 279

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
PAAAB-42784