DBA Kanada Artikel 8

Artikel 8 Seeschifffahrt und Luftfahrt

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus der Benutzung oder Vermietung von Containern (einschließlich Trailerschiffen, Leichtern und ähnlichem Gerät für die Beförderung von Containern), die im internationalen Verkehr eingesetzt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

(3) Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 7 können Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus der Fahrt eines Seeschiffes in dem anderen Staat besteuert werden, wenn der Hauptzweck der Fahrt die Beförderung von Personen oder Gütern zwischen Orten innerhalb des anderen Vertragsstaats ist.

(4) Absätze 1 und 2 gelten auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

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ZAAAH-29895