Artikel 28 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen
(1) Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Übereinkünfte zustehen.
(2) Ungeachtet des Artikels 4 gilt eine natürliche Person, die Mitglied einer diplomatischen Mission oder einer konsularischen oder ständigen Vertretung eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat ist, für die Zwecke dieses Abkommens als im Entsendestaat ansässig, wenn sie
nach dem Völkerrecht im Empfangsstaat mit ihren Einkünften aus Quellen außerhalb dieses Staates oder mit ihrem außerhalb dieses Staates gelegenen Vermögen nicht zur Steuer herangezogen wird und
im Entsendestaat mit ihrem gesamten Einkommen oder mit ihrem Vermögen wie in diesem Staat ansässige Personen zur Steuer herangezogen wird.
(3) Das Abkommen gilt nicht für internationale Organisationen, ihre Organe oder Beamten sowie nicht für Mitglieder einer diplomatischen Mission oder einer konsularischen oder ständigen Vertretung eines dritten Staates, die sich in einem Vertragsstaat aufhalten, aber in keinem der beiden Vertragsstaaten mit ihrem Einkommen oder Vermögen wie dort ansässige Personen zur Steuer herangezogen werden.
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ZAAAH-29895