Gesetze: AO § 165 Abs. 1 S. 1AO § 165 Abs. 2 S. 2AO § 110 Abs. 1EStG 2000 § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1EStG 2000 § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2EStG 2000 § 10d Abs. 2 S. 1EStG 2000 § 10d Abs. 4 S. 1GG Art. 3 Abs. 1
Anspruch auf vorläufige Veranlagung im Hinblick auf eine mögliche Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Grundstücks- und Wertpapierveräußerungsgeschäften im Jahr 2000?
1. Das FA muss einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 mit einem negativen Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vorläufig nach § 165 AO im Hinblick auf die mögliche Verfassungswidrigkeit der in dem Bescheid nach § 23 EStG erfassten Gewinne aus Grundstücks- und Wertpapierveräußerungsgeschäften veranlagen.
2. Kommt in diesem Fall ein Verlustrücktrag nicht in Betracht, muss der Steuerpflichtige den Bescheid über die gesonderte Feststellung des Verlustvortrags anfechten, wenn er von einer eventuellen späteren Nichtigerklärung von § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 EStG (rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist auf 10 Jahre auch in den Fällen, in denen die frühere zweijährige Frist bereits am abgelaufen war) bzw. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG (strukturelles Vollzugsdefizit bei der Besteuerung der Wertpapierveräußerungsgeschäfte) durch das Bundesverfassungsgericht profitieren will.
3. Ein von einem fachkundigen Bevollmächtigten in diesem Fall ausdrücklich und nur gegen den Einkommensteuerbescheid eingelegter Einspruch kann nicht in einen Einspruch gegen den Bescheid über die Feststellung des Verlustvortrags umgedeutet werden. Das FA war in diesem Fall auch nicht verpflichtet, den Steuerberater auf die Anfechtung des „richtigen” Bescheides hinzuweisen, so dass aufgrund des dem Steuerpflichtigen zuzurechnenden Verschuldens des Beraters eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Einspruchsfrist gegen den Bescheid über die Feststellung des Verlustvortrags ausscheidet.
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