LuftSiG § 22

Abschnitt 6: Schlussbestimmung

§ 22 Übergangsregelung [1]

(1) 1Die Regelung in § 7 Absatz 1 Satz 2 ist erst ein Jahr nach dem anzuwenden. 2Bereits vor diesem Zeitpunkt können die Betroffenen einen Antrag auf Zuverlässigkeitsüberprüfung stellen.

(2) Eine Überprüfung der Luftsicherheitsprogramme nach § 8 Absatz 1 Satz 6 und § 9 Absatz 1 Satz 3 muss frühestens ein Jahr nach dem erfolgen.

(3) Die Zulassungspflicht von Transporteuren nach § 9a Absatz 2 Satz 1 beginnt ein Jahr nach dem .

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FAAAB-42624

1Anm. d. Red.: § 22 angefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 298) mit Wirkung v. 4. 3. 2017.