Zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung gehören alle Leistungen des Erwerbers, die dieser nach den vertraglichen Vereinbarungen gewährt, um das Grundstück zu erwerben.
Gegenstand der auf die Grundstücksübereignung abzielenden Vereinbarung kann nicht nur das Grundstück in dem Zustand sein, den es im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hat, sondern auch der (künftige) Zustand, in den es erst zu versetzen ist.
Ein „einheitliches Vertragswerk” ist auch dann gegeben, wenn der vor Abschluss des Grundstückserwerbs geschlossene Bauvertrag auf ein anderes Grundstück Bezug nimmt als letztlich erworben wurde.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2005 S. 361 Nr. 6 HAAAB-42324
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 08.01.2003 - 7 K 108/02
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