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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 6 K 3922/02 F EFG 2005 S. 399

Gesetze: KStG § 8 Abs. 1KStG § 14KStG § 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG§ 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG § 37 Abs. 2 Satz 1KStG § 47 Abs. 1FGO § 40 Abs. 2AO § 174EStG § 5 Abs. 1EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG§ 6 Abs. 1 Nr. 3 HGB § 253 Abs. 1 Satz 2

Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals bei Organgesellschaft

Leitsatz

  1. Dem Organträger steht mangels steuerlicher Folgewirkungen keine Klagebefugnis in Bezug auf die Berücksichtigung einer Minderabführung bei der Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals seiner Organgesellschaft zu.

  2. Die Organgesellschaft kann demgegenüber eine Rechtsverletzung durch die zunächst vorteilhafte Erhöhung des EK 04 geltend machen, da der bei einem Rechtsbehelfserfolg ihres Organträgers vorzunehmende Ausgleich über das EK 02 zu Nachteilen bei der Umgliederung des EK im Zuge der Umstellung auf das Halbeinkünfteverfahren führen kann.

  3. Verbindlichkeiten bzw. Rückstellungen für Zahlungsverpflichtungen aus einem Sozialplan mit Laufzeiten von 12 Monaten und mehr sind nach der bis zum geltenden Rechtslage nicht abzuzinsen, da mangels einer anspruchsbegründenden Gegenleistung der Arbeitnehmer in der Fälligkeitsregelung kein verdecktes Kreditgeschäft gesehen werden kann.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 399
EFG 2005 S. 399 Nr. 5
LAAAB-42126

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 23.11.2004 - 6 K 3922/02 F

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