Kindergeldanspruch bei Zugehörigkeit des Kindes zu mehreren
Haushalten (hier: Haushalt des Vaters und Haushalt der
Großmutter)
Familienleistungsausgleich
Kindergeldanspruch bei Zugehörigkeit des Kindes zu mehreren
Haushalten
Leitsatz
1. Die Haushaltsaufnahme bedeutet die Aufnahme in die
Familiengemeinschaft mit einem dort begründeten Betreuungs- und
Erziehungsverhältnis familienhafter Art. Sie setzt ein örtlich
gebundenes Zusammenleben von Kind und Berechtigtem in einer gemeinsamen
Familienwohnung sowie Anforderungen materieller Art (Versorgung,
Unterhaltsgewährung) und immaterieller Art (Fürsorge, Betreuung)
voraus.
2. In Ausnahmefällen kann das Kind zu zwei verschiedenen
Haushalten gehören (doppelte Haushaltsaufnahme).
3. Gehört das Kind sowohl zum Haushalt eines Elternteils als
auch zum Haushalt eines Großelternteils, steht der Kindergeldanspruch in
entsprechender Anwendung von § 64 Abs. 2 S. 5 EStG vorrangig dem
Elternteil zu, dem Großelternteil dagegen nur, wenn der Elternteil
schriftlich auf seinen Vorrang verzichtet.
Fundstelle(n): DAAAB-42120
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 24.11.2004 - 7 K 256/04 (Kg)
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