1. Ein Ballettstudio ist keine
allgemeinbildende Schule oder Einrichtung im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchst.
b UStG. Es handelt sich auch nicht um eine berufsbildende Schule oder
Einrichtung, selbst wenn sich Schüler durch die angebotenen Kurse auf eine
bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (staatliche
Musikhochschule) abzulegende Aufnahmeprüfung vorbereiten.
2. Das Verständnis, dass ein
privates Ballettstudio nicht der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. b
UStG unterfällt, verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 740 EFG 2005 S. 740 Nr. 9 WAAAB-42118