Kein Verlust des Rechts zur Aufrechnung bei monatelangem
Stillschweigen zu einer Umbuchungsmitteilung
Maschinell
erstellte Umbuchungsmitteilung als wirksame Aufrechnungserklärung
Zulässigkeit der Aufrechnung eines zur Masse gehörenden
Umsatzsteuererstattungsanspruchs mit Insolvenzforderungen
Abrechnungsbescheid zur Umsatzsteuer 1. Quartal 2001
Leitsatz
1. Wird in einer
Umbuchungserklärung zur umgehenden Mitteilung von anderen
Buchungswünschen aufgefordert, ist dies jedenfalls bei einer fälligen
Gegenforderung als bloße Absichtserklärung anzusehen, der kein
Bindungscharakter zukommt. Die bloße Untätigkeit des
Steuerpflichtigen stellt daher keine konkludente Willenserklärung dar und
führt nicht den Verlust des Aufrechnungsrechts des Steuerpflichtigen
herbei.
2. Eine Umbuchungsmitteilung des FA
ist als Aufrechnungserklärung anzusehen, wenn der klare und unzweideutige
Wille zur Tilgung und Verrechnung entnommen werden kann, weil die klare Aussage
enthalten ist, dass hierdurch Haupt- und Gegenforderung getilgt werden sollen.
Der in der Umbuchungsmitteilung enthaltene Hinweis, dass eine
Berücksichtigung der Buchungswünsche des Steuerzahlers im Regelfall
nur bei vorgenommenen Buchungen auf noch nicht fällige Forderungen
möglich ist, führt nicht dazu, dass die Erklärung des FA unter
einer Bedingung steht.
3. Da ein zur Masse gehörender
Umsatzsteuererstattungsanspruch, der daraus resultiert, dass Forderungen des
Schuldners aus vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachten
Lieferungen und sonstigen Leistungen danach uneinbringlich geworden sind, zwar
erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist,
insolvenzrechtlich aber bereits im Zeitpunkt der Ausführung der Leistung
und damit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurde, kann
das FA gegen diesen Steuererstattungsanspruch mit Insolvenzforderungen
aufrechnen.
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 675 INF 2005 S. 121 Nr. 4 YAAAB-42113
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FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 26.10.2004 - 3 K 1661/02
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