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FG München  v. - 13 K 872/04 EFG 2005 S. 879

Gesetze: EStG 2000 § 34 Abs. 1 S. 2, EStG 2000 § 24b

Berücksichtigung des Altersentlastungsbetrages bei der Anwendung der Fünftelungsregelung auf außerordentliche Einkünfte

Einkommensteuer 2000

Leitsatz

1. Ausgangsgröße für die Anwendung der sog. Fünftelregelung des § 34 Abs.1 S. 2 EStG in der für das Streitjahr 2000 geltenden Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 sind die gesamten außerordentlichen Einkünfte ohne anteilige Kürzung aufgrund des Altersentlastungsbetrages.

2. Im Rahmen der Fünftelungsregelung sind der Altersentlastungsbetrag und die sonstigen bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte, des Einkommens und des zu versteuernden Einkommens zu berücksichtigenden Beträge zunächst von den voll steuerpflichtigen und sodann von den am höchsten zu besteuernden außerordentlichen Einkünften abzuziehen. Dementsprechend wirkt sich der Abzug des Altersentlastungsbetrages nur insoweit mindernd auf tarifbegünstigte Einkünfte aus, als er die anderen, nicht tarifbegünstigten Einkünfte übersteigt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 879
EFG 2005 S. 879 Nr. 11
NAAAB-41697

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FG München v. 10.11.2004 - 13 K 872/04

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