Gesetze:
Protokoll Nr. 4 zum Europaabkommen EG-Rumänien Art. 21 Abs. 1 Buchst. b
Protokoll Nr. 4 zum Europaabkommen EG-Rumänien Art. 21 Abs. 3
Protokoll Nr. 4 zum Europaabkommen EG-Rumänien Art. 27 Buchst. d
Protokoll Nr. 4 zum Europaabkommen EG-Rumänien Art. 28 Abs. 2
Protokoll Nr. 4 zum Europaabkommen EG-Rumänien Art. 16
Protokoll Nr. 4 zum Europaabkommen EG-Rumänien Art. 2 Abs. 1 Buchst. a
Protokoll Nr. 4 zum Europaabkommen EG-Rumänien Art. 2 Abs. 1 Buchst. b
Protokoll Nr. 4 zum Europaabkommen EG-Rumänien Art. 5 Abs. 1 Buchst. h
Präferenznachweis gebrauchter
nach Rumänien ausgeführter Altkleidung
Präferenznachweis
Leitsatz
1. Die Klägerin darf für aus der EU nach Rumänien ausgeführte, noch tragbare Gebrauchtkleidung keine Ursprungserklärung im
Sinne des Abkommen EG-Rumänien ausstellen, wenn die Altkleider aus Straßensammlungen in der EU stammen und die ursprüngliche
Herkunft der Kleidungsstücke nicht mehr feststellbar ist. Es ist bekannt, dass die in der EG getragene Kleidung auch Kleidung
enthält, die im EU-Ausland gefertigt wird oder aus ihm stammt.
2. Sind die Waren das Ergebnis eines Sortierprozesses, in dem die tragbare Kleidung für die Ausfuhr bestimmt und zu einer
Ausfuhrsendung zusammengestellt wurde und nur der (nicht mehr tragbare) Rest in die Verwertung ging, so stellt das Sortieren
einen Vorgang dar, der einen Ursprung nicht begründen kann. Auch das qualifizierte Sortieren nach verschiedenen Merkmalen
der Kleidung würde keine Ausnahme von der Bestimmung des Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Protokolls Nr. 4 zum Abkommen EG-Rumänien
begründen.
3. Die bestimmungsgemäße Verwendung von Waren durch Gebrauch allein stellt keine ursprungsbegründende Bearbeitung dar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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