1. Für die Frage der
Niedrigbesteuerung – § 8 Abs. 3 AStG – kommt es im Grundsatz
nicht auf die tatsächlich erhobene ausländische Ertragsteuer, sondern
auf die nach dem Recht des betreffenden ausländischen Staates für die
Einkünfte der Gesellschaft vorgesehene Steuer an. In diesem Zusammenhang
ist eine Überprüfung der im Ausland erfolgten Steuerfestsetzung auf
ihre Rechtmäßigkeit hin durch die deutsche Finanzverwaltung jedoch
nur dann geboten, wenn sich aus dem Vortrag des Steuerpflichtigen oder aus
anderen Umständen konkrete Hinweise darauf ergeben, dass die Steuer
gegenüber der ausländischen Gesellschaft objektiv unrichtig
festgesetzt worden ist.
2. Ein von einem EU-Mitgliedsstaat
(hier: Irland) erlassener Steuerbescheid entfaltet für andere
Mitgliedsstaaten Tatbestandswirkung, soweit sein Tenor reicht. Ob die
Steuerfestsetzung zu Recht erfolgte und ob sie den dortigen Steuergesetzen
entsprach, ist von den deutschen Steuerbehörden nicht mehr
nachzuprüfen. Diese sind vielmehr aufgrund des Europäischen
Gemeinschaftsrechts hieran gebunden und haben diesen wie einen
Grundlagenbescheid ihrer Beurteilung zugrunde zu legen.
3. Die in Irland gezahlte
Körperschaftsteuer ist eine Steuer im Sinne von § 3 AO.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2005 S. 336 Nr. 6 EFG 2005 S. 513 EFG 2005 S. 513 Nr. 7 KÖSDI 2005 S. 14667 Nr. 6 VAAAB-41651
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 28.10.2004 - 6 K 170/02
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