BMF - IV B 4 - S 1300 - 362/04 BStBl 2005 I S. 28

Steuerliche Behandlung der Beteiligung an irischen Kapitalanlagegesellschaften;
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Bezug:

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Urteil vom – I R 42/02 – entschieden, dass die Beteiligung einer inländischen Kapitalgesellschaft an Kapitalanlagegesellschaften im niedrig besteuernden Ausland (hier: an einer IFSC-Gesellschaft in den Dublin Docks), nicht missbräuchlich im Sinne des § 42 AO ist, wenn die ausländische Gesellschaft auf eine gewisse Dauer angelegt ist und über ein Mindestmaß an personeller und sachlicher Ausstattung verfügt, die die unternehmerische Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit sicher stellt. Der BFH hat darüber hinaus festgestellt, dass die Steuerbefreiung für Dividenden nach Artikel XXII Abs. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa DBA-Irland auch für Gesellschaften in der Rechtsform einer „unlimited Company” gilt.

Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt das Folgende:

  1. Die Tz. 1 bis 3, 5 und 6 des Schreibens vom – IV B 4 – S 1300 – 65/01 – (BStBl 2001 I S. 243) werden aufgehoben. Die Tz. 4 dieses Schreibens (Vermeidung einer niedrigen Besteuerung) gilt fort. Auf Tz. 8.3.2.1 des  IV B 4 – S 1340 – 11/04 – (BStBl 2004 I Sondernummer 1) wird verwiesen.

  2. Einsprüchen gegen Steuerfestsetzungen, die auf dem Missbrauchsvorwurf nach § 42 AO beruhen, ist insoweit abzuhelfen. Soweit die Voraussetzungen für die Anwendung der §§ 7 bis 14 AStG vorliegen, [1] sind Feststellungen nach § 18 AStG nachzuholen oder bereits bestehende Feststellungen zu ändern (vgl. §§ 164 Abs. 2, 174 Abs. 4 AO).

  3. Unabhängig von den Entscheidungen des  – und vom – I R 94/97 – und – I R 117/97 – (BStBl 2001 II S. 222) bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die Kapitalanlagegesellschaft tatsächlich eigenwirtschaftlich tätig war oder es sich um eine Briefkastengesellschaft handelte, die zum Zweck der Manipulation eingesetzt wurde (vgl. z. B.  –, BStBl 2002 II S. 819).

BMF v. - IV B 4 - S 1300 - 362/04

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:





Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BStBl 2005 I Seite 28
TAAAB-41494

1Dies kann für den Regelfall (Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr) in Betracht kommen für Zwischeneinkünfte der Wirtschaftsjahre 1992 bzw. 1993 (= Feststellungsjahre 1993 und 1994) aufgrund des § 10 Abs. 6 i.d.F. des StÄndG 1992 vom , BStBl 1992 I S. 146, bzw. für Zwischeneinkünfte ab dem Wirtschaftsjahr 1994 (= ab dem Feststellungsjahr 1995) aufgrund des § 10 Abs. 6 i.d.F. des StMBG vom . BStBl 1994 I S. 50.