DBA Tadschikistan Artikel 2

Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

(3) Zu den zurzeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere

  1. in der Republik Tadschikistan:

    die Steuer auf Einkommen (Gewinn) juristischer Personen,
    die Einkommensteuer von natürlichen Personen und
    die Vermögensteuern bei juristischen und natürlichen Personen
    (im Folgenden als „tadschikische Steuer” bezeichnet);

  2. in der Bundesrepublik Deutschland:

    die Einkommensteuer,

    die Körperschaftsteuer,

    die Gewerbesteuer und

    die Vermögensteuer einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge

    (im Folgenden als „deutsche Steuer” bezeichnet).

(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

Fundstelle(n):
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OAAAB-41422