Branchenübliche Umsatztantieme an den Gesellschaftergeschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung
Leitsatz
1. Sofern die betrieblichen Verhältnisse aus der Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters die Gewährung
einer Umsatztantieme an den Gesellschaftergeschäftsführer nicht zulassen, ist diese als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren,
selbst wenn die Zahlung einer Umsatztantieme branchenüblich ist.
2. Umsatztantiemen an Vertriebsmitarbeiter sind hinsichtlich der Beurteilung der Branchenüblichkeit kein Maßstab für entsprechende
Zahlungen an einen Geschäftsführer.
3. Spätestens alle drei Jahre ist die Gehaltsvereinbarungen mit dem Geschäftsführer auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen
und gegebenenfalls an die geänderten Verhältnisse anzupassen.
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 479 Nr. 6 StuB-Bilanzreport Nr. 2/2006 S. 80 FAAAB-41396
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 15.01.2004 - 4 K 3169/02
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