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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 13 K 803/03

Gesetze: AO § 34 Abs. 1, AO § 69, AO § 191 Abs. 1, AO § 35

Haftungsinanspruchnahme des Geschäftsführers für abzuführende Lohnsteuer

Leitsatz

1. Ist der Geschäftsführer nicht in der Lage, sich innerhalb der Gesellschaft durchzusetzen und seiner Rechtsstellung gemäß zu handeln, muss er, um sich der Haftung des gesetzlichen Vertreters zu entziehen, als Geschäftsführer zurücktreten und darf nicht im Rechtsverkehr den Eindruck erwecken, als sorge er für die ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte.

2. Wirkt jemand als Berater maßgebend an der Sanierung des Unternehmens mit, reicht dies nicht zur Begründung eines faktischen Geschäftsführerverhältnisses aus, selbst wenn er durch seine Anwesenheit in Unternehmen den Geschäftsablauf überwacht und im Einzelfall Weisungen an die Mitarbeiter erteilt.

Fundstelle(n):
XAAAB-41390

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 10.11.2004 - 13 K 803/03

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