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BBK 1/2005 S. 4464

GmbH | Bildung von Pensions- und sonstigen Rückstellungen

Gem. dem rkr. ist bei einem beherrschenden Ges.-Gf. bei der Berechnung der Pensionsrückstellungen von einem Pensionsalter von 65 Jahren auszugehen. Die vorgeschriebene Diskontierung der Pensionsrückstellungen i. H. von 6 % verstößt (auch 1996-1998) nicht gegen das Grundgesetz. Weiter entschied das FG, dass über die Gesetze und GoB hinaus keine Rückstellungen für allgemeine wirtschaftliche Risiken gebildet werden dürfen, auch nicht für ein angebliches Schadensrisiko aus rechtswidrigem Verhalten staatlicher Organe.

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