Geldwert einer Incentivereise als Betriebseinnahme einer Führungskraft innerhalb eines Direktvertriebs, die nicht vom touristischen
Angebot Gebrauch macht
Leitsatz
1. Eine geldwerte Sachleistung ist bei einer Auslandsreise nur dann gegeben, wenn es sich dem Charakter nach um eine Reise
handelt, die in dieser oder ähnlicher Form typischerweise aus persönlichen Gründen, und nicht etwa aus rein geschäftlichem
Anlass unternommen wird.
2. Allein das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung zur Teilnahme an der Reise schließt einen betrieblichen Charakter nicht
aus. Maßgebend sind vielmehr Zweck und Inhalt der Veranstaltung.
3. Ist Zielsetzung einer Reise die Belohnung besonders herausragender Leistungen einzelner Verkäufer innerhalb eines Direktvertriebs,
und stellt sich das Programm der Reise zumindest als eine Verquickung zwischen einer Vielzahl touristischer Höhepunkte und
einem geschäftlichen Rahmen dar, stellt der Geldwert der Reise für eine anderen Teilnehmern hierarchisch übergeordnete Führungskraft
auch dann eine Betriebseinnahme dar, wenn sie an den touristischen Aktivitäten – trotz Berechtigung – nicht teilgenommen hat.
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